Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 4, 18 und 70 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und
Kultur des Nationalrates vom 15. September 20062
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Oktober 20063,
beschliesst:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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