1 Die zuständige Behörde informiert den Empfänger über die Aktualität und die Zuverlässigkeit der von ihr bekannt gegebenen Personendaten.
2 Sie gibt dem Empfänger ausserdem alle weiteren Informationen bekannt, anhand deren so weit wie möglich unterschieden werden kann:
3 Die Pflicht zur Information des Empfängers entfällt, wenn die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus den Personendaten selbst oder aus den Umständen ersichtlich sind.
1 The competent authority shall notify the recipient about the reliability of the personal data disclosed and of the extent to which they are up to date.
2 It shall also disclose any additional information to the recipient that may as far as possible be used to distinguish:
3 The obligation to notify the recipient does not apply if the information mentioned in paragraphs 1 and 2 is evident from the personal data themselves or from the circumstances.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.