1 Die Person, gegen die sich ein Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen richtet, kann von der zuständigen Behörde verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten, die unter Verstoss gegen dieses Gesetz bearbeitet werden, berichtigt oder gelöscht werden.
2 Statt die Personendaten zu löschen, schränkt die zuständige Behörde die Bearbeitung ein, wenn:
3 Die zuständige Behörde benachrichtigt die Behörde, die ihr die Personendaten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat oder der sie diese bekannt gegeben hat, unverzüglich über die nach Absatz 1 oder 2 getroffenen Massnahmen.
4 Für die Prüfung der Richtigkeit von Personendaten, die zu Beweiszwecken beschafft worden sind, oder von Personendaten betreffend Straftaten, die dem Ersuchen um zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen zugrunde liegen, ist die entsprechende ausländische Behörde zuständig.
1 The person who is the object of a request for international cooperation in criminal matters may request that the competent authority correct or delete the personal data relating to them that is being processed in contravention of this Act.
2 Instead of deleting the personal data, the competent authority shall restrict the processing if:
3 The competent authority shall immediately notify the authority that has transmitted, made available or disclosed the personal data about the measures taken in accordance with paragraph 1 or 2.
4 The relevant foreign authority is responsible for checking the accuracy of personal data that has been obtained as evidence or personal data relating to criminal offences giving rise to the request for international cooperation in criminal matters.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.