Landesrecht 2 Privatrecht - Zivilrechtspflege - Vollstreckung 29 Internationales Privatrecht
Internal Law 2 Private law - Administration of civil justice - Enforcement 29 Private International Law

291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

291 Federal Act on Private International Law (PILA)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 197

1 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständigkeit nicht mehr begründet ist.

2 Klagen oder Begehren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von schweizerischen Gerichten oder Behörden mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut erhoben werden, wenn nach diesem Gesetz eine Zuständigkeit begründet ist und der Rechtsanspruch noch geltend gemacht werden kann.

Art. 199

Applications for the recognition or enforcement of foreign decisions pending on the commencement of this Act are governed by this Act as regards the conditions for recognition and enforcement.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.