1 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so kann die Klage auf Überprüfung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 105 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003108 auch am schweizerischen Sitz des übertragenden Rechtsträgers erhoben werden.
2 Der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz bleibt bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt sind.
107 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).
1 Foreign decisions relating to claims concerning company law are recognised in Switzerland:
2 Foreign decisions relating to claims concerning public issues of equity or debt securities based on prospectuses, circulars or similar publications are recognised in Switzerland if they were rendered in the state in which the equity or debt securities were issued, provided the defendant was not domiciled in Switzerland.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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