1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.
2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG163 vollstreckt.
3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG164 etwas anderes bestimmen.
1 A decision is enforceable, if:
2 The court that has made the decision on enforceability shall certify the enforceability of the decision on request.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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