1 Die Vertretung ist befugt, die Unterschrift von Schweizer Staatsangehörigen auf Privaturkunden zu beglaubigen.
2 Bestimmt das Recht des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländerinnen und Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden.
3 Die Unterschrift muss in Anwesenheit einer oder eines hierzu befugten Mitarbeitenden der Vertretung angebracht werden und über die Identität der oder des Unterzeichnenden dürfen keine Zweifel bestehen.
1 The representation is authorised to legalise the signatures of Swiss nationals on private documents.
2 Unless otherwise provided for in the law of the receiving state, the signatures of foreign nationals on private documents to be used in Switzerland or for Swiss interests, may be legalised.
3 The document must be signed in the presence of an authorised employee from the representation and there must be no doubt about the identity of the signatory.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.