1 Endet das Arbeitsverhältnis, so hat der institutionelle Begünstigte, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, unverzüglich das Protokoll oder die Schweizer Mission zu benachrichtigen.
2 Die oder der private Hausangestellte übergibt der bisherigen Arbeitgeberin oder dem bisherigen Arbeitgeber die Legitimationskarte; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber leitet sie über den institutionellen Begünstigten, für den sie oder er tätig ist, an das Protokoll oder die Schweizer Mission weiter.
1 On termination of employment, for whatever reason, the employer’s institutional beneficiary must inform Protocol or the Swiss mission immediately.
2 Private household employees must return their legitimation card to their former employer whose institutional beneficiary must forward it to Protocol or the Swiss mission.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.