Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 19 Auswärtige Angelegenheiten
Internal Law 1 State - People - Authorities 19 Foreign affairs

192.126 Verordnung vom 6. Juni 2011 über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

192.126 Ordinance of 6 June 2011 on Conditions for Entry, Stay and Work for Private Household Employees of Individual Beneficiaries of Privileges, Immunities and Facilities (Private Household Employees Ordinance, PHEO)

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Art. 11 Gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern


1 In Ausnahmefällen kann privaten Hausangestellten bewilligt werden, gleichzeitig bei höchstens zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu arbeiten.

2 Das Gesuch ist dem Protokoll oder der Schweizer Mission von der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber (Abs. 4) über den entsprechenden institutionellen Begünstigten einzureichen.

3 Beide Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen berechtigt sein, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen.

4 Wer eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten als erstes beschäftigt hat, gilt als Hauptarbeitgeberin oder Hauptarbeitgeber und nimmt gegenüber den Schweizer Behörden alle Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung wahr.

5 Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden einer oder eines privaten Hausangestellten entspricht einer Vollzeitstelle und darf diese nicht überschreiten (Art. 46).

6 Der Arbeitsvertrag zwischen der zweiten Arbeitgeberin oder dem zweiten Arbeitgeber und der oder dem privaten Hausangestellten sieht eine automatische Kündigung des Arbeitsvertrages spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber vor. Der Anspruch der oder des privaten Hausangestellten auf eine Legitimationskarte fällt dahin, sofern nicht die zweite Arbeitgeberin oder der zweite Arbeitgeber bereit ist und vom Protokoll oder der Schweizer Mission die Bewilligung erhalten hat, die betreffende Person vollzeitlich einzustellen.

Art. 11 Working for two employers at the same time

1 In exceptional circumstances, a private household employee may be authorised to work for a maximum of two employers at the same time.

2 A request must be made by the first employer (paragraph 4 below) to Protocol or the Swiss mission through the institutional beneficiary concerned.

3 Both employers must be authorised under the provisions of this Ordinance to employ a private household employee.

4 The first employer to have taken the private household employee into his service shall be considered the primary employer and assumes all obligations and responsibilities relating to this engagement vis-à-vis the Swiss authorities.

5 The accumulated working hours of the private household employee must equate to and not exceed full-time employment (Art. 46).

6 The employment contract entered into between the second employer and the private household employee must provide for its automatic termination no later than the date of termination of the contact between the first employer and the private household employee. The private household employee then loses entitlement to a legitimation card, unless the second employer is prepared, and has been so authorised by Protocol or the Swiss mission, to re-engage the employee on a full-time basis.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.