Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 20012
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 20013,
beschliesst:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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